6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2). 4.3 Der Berufungsführer befand sich seit dem 28. April 2010 im Massnahmenvollzug, den er zu diesem Zeitpunkt vorzeitig angetreten hatte (pag. 3, 276 PEN 21 287). Nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit am 28. Juli 2021 befand er sich vom 29. Juli 2021 bis zur vorinstanzlichen Verhandlung am 8. Februar 2023 während 559 Tagen in Sicherheitshaft.