Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024. E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen sowie Urteile 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2).