Nach dem Gesagten wird sich die Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, zum Anspruch des Berufungsführers auf eine Haftentschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu äussern bzw. diese festzusetzen haben. Auf ihre übrigen Erwägungen und die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsführers braucht nicht eingegangen zu werden.»