Es besteht für die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen bzw. davon abzuweichen. Die Inhaftierung des Berufungsführers ist damit für den vorerwähnten Zeitraum als formell rechtswidrig zu qualifizieren. Danach bestand hingegen ein gültiger Hafttitel in Form der Anordnung gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2022.