364a StPO ihres Sinnes entleert. Nachdem somit die Sicherheitshaft erstinstanzlich am 8. Dezember 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht bis längstens am 30. April 2022 angeordnet wurde, und der Berufungsführer am 23. Juni 2022 gegen den Beschluss vom 27. April 2022, womit die Erstinstanz die Verwahrung angeordnet hatte, rekurrierte, bestand ab dem 1. Mai 2022 bis zur Anordnung von Sicherheitshaft durch die Vorinstanz am 25. August 2022 kein Hafttitel. Es besteht für die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen bzw. davon abzuweichen.