3 Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 365 Abs. 3 StPO, welcher am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, können Entscheide im nachträglichen Verfahren neu mit Berufung angefochten werden. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist damit nicht mehr die Beschwerdekammer, sondern die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).