SK 24 281). Am 15. Mai 2024 verfügte der Verfahrensleiter, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Neubeurteilungsverfahren gelte und hiess das Fristerstreckungsgesuch des Berufungsführers gut (pag. 817; SK 24 281). Innert (mehrmals) verlängerter Frist teilte der Berufungsführer am 31. Mai 2024 mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei und reichte am 17. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 819 und 827 f.; SK 24 281). Er beantragte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst.