SK 24 281). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2024 auf das Einreichen abschliessender Bemerkungen bzw. auf prozessuale Anträge und teilte mit, dass sie gegen das beabsichtigte schriftliche Verfahren keine Einwände vorzubringen habe (pag. 801; SK 24 281). Die BVD verzichteten am 10. Mai 2024 ebenfalls auf abschliessende Bemerkungen, prozessuale Anträge sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 803; SK 24 281).