Gerichtskosten wurden keine erhoben. Weiter hatte der Kanton Bern den Berufungsführer bzw. dessen amtlichen Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen (pag. 769; BK 22 280). Gestützt auf dieses Urteil verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 24. April 2024, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 24 167 fortgeführt werde und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen bzw. prozessuale Anträge zu stellen (pag. 793; SK 24 281).