2 Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner (im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt B.________ zu bewilligen [pag. 711 f. BK 22 280]). 1.2 Mit Urteil 6B_433/2023 vom 25. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.