SR 0.101) zu verpflichten sei, ihm für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung/Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten und ihn für den erlittenen, unrechtmässigen staatlichen Freiheitsentzug mit einem Betrag in der Höhe von mindestens CHF 122'200.00, eventualiter CHF 111'800.00 zu entschädigen; eventualiter sei der Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung für den erlittenen unrechtmässigen staatlichen Freiheitsentzug an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter