135 Abs. 4 StPO). Zudem wurde dem Berufungsführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 ausgerichtet. Bis zum effektiven Antritt der ambulanten Massnahme, längstens aber bis zum 31. März 2023, wurde Sicherheitshaft angeordnet. Gegen diesen Beschluss reichte der Berufungsführer am 28. März 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte, der Beschluss der Beschwerdekammer sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der Kanton Bern gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) resp.