Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, wurden sie vom Kanton Bern getragen. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Verurteilten, Advokat B.________, wurde für das Beschwerdeverfahren auf CHF 6'869.10 bestimmt, wobei der Berufungsführer dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).