Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Weiter wurde eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet (unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie eines Kontaktverbots zu Minderjährigen). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Auslagen CHF 1'453.00), wurden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, dem Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, wurden sie vom Kanton Bern getragen.