Mit Beschluss vom 27. April 2022 (ausgefertigt am 7. Juni 2022) sprach das Regionalgericht nachträglich die Verwahrung über A.________ aus (pag. 262 ff. PEN 21 287). Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Berufungsführer), amtlich vertreten durch Advokat B.________, am 23. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der Antrag der BVD vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung abgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.