Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 3. Strafkammer 3e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 281 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat B.________ Verurteilter/Berufungsführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Anordnung Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB - Neubeur- teilung Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 280 vom 10. Februar 2023 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die mit Urteil des Kreisgerichts VI vom 14. September 2010 gegen A.________ angeordnete statio- näre Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit auf (pag. 2583 ff. Vollzugsakten) und stellten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: Regionalgericht) am 30. August 2021 den Antrag auf Anordnung der Ver- wahrung (pag. 1 ff. PEN 21 287). Mit Beschluss vom 27. April 2022 (ausgefertigt am 7. Juni 2022) sprach das Regionalgericht nachträglich die Verwahrung über A.________ aus (pag. 262 ff. PEN 21 287). Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Berufungsführer), amtlich vertreten durch Advokat B.________, am 23. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Die Beschwerde wurde teil- weise gutgeheissen und der Antrag der BVD vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung abgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten werden konnte. Weiter wurde eine ambulante therapeuti- sche Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet (unter Anordnung von Be- währungshilfe sowie eines Kontaktverbots zu Minderjährigen). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Aus- lagen CHF 1'453.00), wurden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, dem Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, wurden sie vom Kanton Bern getragen. Die Entschädigung des amt- lichen Vertreters des Verurteilten, Advokat B.________, wurde für das Beschwer- deverfahren auf CHF 6'869.10 bestimmt, wobei der Berufungsführer dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Um- fang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zudem wurde dem Berufungsführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 ausgerichtet. Bis zum effektiven Antritt der ambulanten Massnahme, längstens aber bis zum 31. März 2023, wurde Sicherheitshaft angeordnet. Gegen diesen Beschluss reichte der Berufungsführer am 28. März 2023 beim Bun- desgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte, der Beschluss der Be- schwerdekammer sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der Kanton Bern gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) resp. Art. 5 Ziffer 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) zu verpflichten sei, ihm für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung/Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten und ihn für den erlittenen, unrechtmässigen staatlichen Freiheitsentzug mit einem Betrag in der Höhe von mindestens CHF 122'200.00, eventualiter CHF 111'800.00 zu entschädigen; eventualiter sei der Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und die vorliegende Streitsa- che zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung für den erlittenen unrecht- mässigen staatlichen Freiheitsentzug an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter 2 Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner (im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt B.________ zu bewilligen [pag. 711 f. BK 22 280]). 1.2 Mit Urteil 6B_433/2023 vom 25. März 2024 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Weiter hatte der Kanton Bern den Berufungsführer bzw. dessen amtlichen Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen (pag. 769; BK 22 280). Gestützt auf dieses Urteil verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 24. April 2024, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 24 167 fortgeführt werde und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen bzw. prozessuale Anträge zu stellen (pag. 793; SK 24 281). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2024 auf das Einrei- chen abschliessender Bemerkungen bzw. auf prozessuale Anträge und teilte mit, dass sie gegen das beabsichtigte schriftliche Verfahren keine Einwände vorzubrin- gen habe (pag. 801; SK 24 281). Die BVD verzichteten am 10. Mai 2024 ebenfalls auf abschliessende Bemerkungen, prozessuale Anträge sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 803; SK 24 281). Am 15. Mai 2024 verfügte der Verfahrensleiter, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Neubeurteilungsverfahren gelte und hiess das Frister- streckungsgesuch des Berufungsführers gut (pag. 817; SK 24 281). Innert (mehr- mals) verlängerter Frist teilte der Berufungsführer am 31. Mai 2024 mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei und reichte am 17. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 819 und 827 f.; SK 24 281). Er beantragte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO resp. Art. 5 Ziffer 5 EMRK für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädi- gung/Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft (610 Tage) auszurichten und er sei für den erlittenen, unrechtmässigen staatlichen Frei- heitsentzug mit einem Betrag in der Höhe von mindestens CHF 122'000.00 zuzüg- lich Zins von 5 Prozent seit dem 29. Juli 2021, d.h. somit per heute mit mindestens CHF 139'614.80 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Beschwerdegegner (pag. 829; SK 24 281). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass die Neubeurteilung in Anwendung von Art. 453 Abs. 2 StPO durch die 3. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern erfolge und das Neubeurteilungsver- fahren BK 24 167 in Anwendung von Art. 453 Abs. 2 i.V.m. 365 Abs. 3 i.V.m. 406 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO;SR 312.0) schriftlich fort- bzw. durch- geführt werde (pag. 859; SK 24 281). 2. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Ent- scheid zuständig gewesen wäre (Art. 453 Abs. 2 StPO). Der Entscheid des Bun- desgerichts erging am 25. März 2024, weshalb im Neubeurteilungsverfahren neues 3 Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 365 Abs. 3 StPO, welcher am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, können Entscheide im nachträglichen Verfahren neu mit Beru- fung angefochten werden. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist damit nicht mehr die Beschwerdekammer, sondern die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3. 3.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.2 Folgendes: […] «Wie die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 16_375/2022 vom 4. Au- gust 2022 entschieden hat, kommt der Beschwerde im Verfahren bei selbständigen Entscheiden des Gerichts - der Entscheid über die Anordnung der Verwahrung stellt ein solches Verfahren dar - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Andernfalls würde die am 1. März 2021 in Kraft getrete- ne Regelung von Art. 364a StPO ihres Sinnes entleert. Nachdem somit die Sicherheitshaft erstin- stanzlich am 8. Dezember 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht bis längstens am 30. April 2022 angeordnet wurde, und der Berufungsführer am 23. Juni 2022 gegen den Beschluss vom 27. April 2022, womit die Erstinstanz die Verwahrung angeordnet hatte, rekurrierte, bestand ab dem 1. Mai 2022 bis zur Anordnung von Sicherheitshaft durch die Vorinstanz am 25. August 2022 kein Hafttitel. Es besteht für die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen bzw. davon abzuweichen. Die Inhaftierung des Berufungsführers ist damit für den vorerwähnten Zeitraum als formell rechtswidrig zu qualifizieren. Danach bestand hin- gegen ein gültiger Hafttitel in Form der Anordnung gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2022. Nach dem Gesagten wird sich die Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, zum Anspruch des Berufungsführers auf eine Haftentschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu äussern bzw. diese festzusetzen haben. Auf ihre übrigen Erwägungen und die diesbezüglichen Vor- bringen des Berufungsführers braucht nicht eingegangen zu werden.» 3.2 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 3.3 Im Neubeurteilungsverfahren geht es mit Blick auf die wiedergegebenen Aus- führungen des Bundesgerichts einzig um die Festsetzung einer Haftentschädigung 4 gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2022 (obwohl bereits mit Verfügung vom 16. August 2022 provisorisch Sicherheits- haft angeordnet worden war [pag. 189 ff. BK 22 280]). Entgegen den Vorbringen des Berufungsführers ist eine Haftentschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO resp. Art. 5 Ziffer 5 EMRK für einen unrechtmässig staatlichen Freiheitsent- zug im Zeitraum vom 29. Juli 2021 bis zum 30. März 2023 nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahren, weshalb das Berufungsgericht insofern auf den Antrag des Berufungsführers nicht eintreten kann. 4. 4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Unabhängig vom Verfahrens- ausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d. h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anord- nung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzun- gen dazu (Art. 196 ff. StPO) nicht erfüllt sind, also beispielsweise kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO durchgeführt wird (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 431 StPO). Das Bundesgericht hat rechtsverbindlich festgehalten, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis am 24. August 2022 kein Hafttitel vorgelegen hat. 4.2 Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Die- ser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzel- falls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024. E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen sowie Urteile 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2). 4.3 Der Berufungsführer befand sich seit dem 28. April 2010 im Massnahmenvollzug, den er zu diesem Zeitpunkt vorzeitig angetreten hatte (pag. 3, 276 PEN 21 287). Nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslo- sigkeit am 28. Juli 2021 befand er sich vom 29. Juli 2021 bis zur vorinstanzlichen Verhandlung am 8. Februar 2023 während 559 Tagen in Sicherheitshaft. Mit Blick auf diesen langjährigen vorausgehenden Freiheitsentzug sowie den Umstand, dass es gemäss Bundesgericht einzig um die Abgeltung der Hafttage im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2022 geht, welche der Berufungsführer nach der An- ordnung der Verwahrung (bzw. nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft) bis zum Entscheid über die Sicherheitshaft ohne 5 Hafttitel in Sicherheitshaft verbracht hat bzw. haben soll, kann nicht davon ausge- gangen werden, der Berufungsführer sei durch die rechtswidrige Haft aus seinem persönlichen oder beruflichen Umfeld herausgerissen worden. Die erhebliche Vor- alterung und die multiplen gesundheitlichen Probleme können ebenfalls nicht mit der rechtswidrigen Haft in Verbindung gebracht werden. Da sich der Berufungsfüh- rer bereits seit Jahren im Massnahmenvollzug und danach auch in Sicherheitshaft befand, erscheint die psychische Belastung des Beschuldigten aufgrund der rechtswidrigen Haft im Umfang von 117 Tagen als einigermassen gering. Ange- sichts der konkreten Verhältnisse erachtet die Strafkammer daher einen Tagessatz von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 11'700.00. 4.4 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 des Obligationenrechts (OR; SR 220) 5% (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteile 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.3; 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinwei- sen). Folglich hat der Berufungsführer Anspruch auf 5% Zins seit dem 28. Juni 2022 (mittlerer Verfall). 5. 5.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Beru- fungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO). 5.2 Die Kosten des Verfahrens BK 22 280 sind unabhängig von der Frage einer Haftentschädigung angefallen. Die Frage der Haftentschädigung hat auch keinen weitergehenden Einfluss auf die Kostenverteilung oder die Frage der Entschädi- gung an Advokat B.________ bzw. den Berufungsführer für die Kosten des Partei- gutachtens gehabt. Diese waren vor Bundesgericht zudem auch nicht angefochten und bilden folglich nicht Teil des Neubeurteilungsverfahrens, sondern sind in Rechtskraft erwachsen. 5.3 Im Neubeurteilungsverfahren dringt der Berufungsführer zwar nur teilweise mit sei- nem Antrag durch, weshalb ihm an sich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Neubeurteilungsverfahren anteilsmässig aufzuerlegen wären. Indessen wäre es nicht zu einem Neubeurteilungsverfahren gekommen, wenn ihm bereits im Ver- 6 fahren BK 22 280 eine Entschädigung für die rechtswidrige Haft im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 ausgerichtet worden wäre. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt aus Billigkeitsgrün- den daher der Kanton Bern. Dem amtlichen Anwalt, Advokat B.________, ist eine Entschädigung auszurichten (Art. 135 StPO), welche sich gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren ein Honorarrahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Mit Blick auf den durch das Bundesgericht vorgegebenen und eng begrenzten Ver- fahrensgegenstand sowie den Umstand, dass Advokat B.________ einzig seine Anträge wiederholen und zur Begründung auf seine Beschwerde in Strafsachen verweisen konnte, befindet sich die Entschädigung im untersten Bereich des Ta- rifrahmens und wird auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht des Berufungsführers. 7 Die 3. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 280 vom 24. Fe- bruar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kan- tons Bern vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung abgewiesen wurde; 2. gegen den Berufungsführer eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB und für deren Dauer Bewährungshilfe sowie ein Kontaktverbot zu Minder- jährigen angeordnet wurden; 3. die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Auslagen CHF 1'453.00), im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, dem Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, vom Kanton Bern getragen wurden; 4. die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Berufungsführers, Advokat B.________, auf CHF 6'869.10 bestimmt und der Berufungsführer verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 5. dem Berufungsführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 ausgerichtet wurde; 6. bis zum effektiven Antritt der ambulanten Massnahme, längstens aber bis zum 31. März 2023, Sicherheitshaft angeordnet wurde. II. 1. Dem Berufungsführer wird für die rechtswidrig erstandene Sicherheitshaft im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2022 eine Entschädigung von CHF 11'700.00 zuzüg- lich 5% Zins seit dem 28. Juni 2022 zugesprochen. Soweit weitergehend, wird auf den Antrag auf Haftentschädigung nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Advokat B.________ wird für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 8 III. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Berufungsführer, a.v.d. Advokat B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per A-Post) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (per B-Post) Bern, 8. Juli 2024 Im Namen der 3. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9