Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'801.60. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: