2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (SK 21 302) sind vollumfänglich, ausmachend CHF 4'500.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, vom Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: