2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'835.20. 4. Zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 2'250.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).