Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 166 StGB, Art. 122 aStGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1.1. und I.1.2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 43 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.