Für das erste oberinstanzliche Verfahren wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ auf CHF 4'801.60 bestimmt und der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet (pag. 587, pag. 647 f.). An der Höhe der Kosten ändert das vorliegende Verfahren nichts. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'801.60. Ausgangsgemäss besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. 30.3 Neubeurteilungsverfahren Rechtsanwältin B.____