für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'536.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'497.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 21 302) Für das erste oberinstanzliche Verfahren wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.____