30. Entschädigung amtliche Verteidigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 6'536.00 und das volle Honorar auf CHF 8'033.00 festgesetzt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 384 f., pag. 449). Daran ändert das vorliegende Verfahren nichts. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'536.00.