40 Die Kosten für das Urteil SK 21 302, welches infolge Formfehler beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Nichtbeachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO) aufgehoben und (vollumfänglich) neubeurteilt wurde, werden vollumfänglich dem Kanton Bern auferlegt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren SK 24 274 werden nach Massgabe seines Unterliegens im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, dem Beschuldigten und im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, dem Kanton Bern auferlegt.