Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 13'835.20, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'950.00 und Auslagen von CHF 3'885.20, bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und der Beschuldigte ist zufolge seines Unterliegens im Strafpunkt zu deren Bezahlung zu verurteilen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).