29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 13'835.20, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'950.00 und Auslagen von CHF 3'885.20, bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.