Weiter ist der Beschuldigte seit mehr als fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden, weshalb seine Rückfallgefahr als gering bezeichnet werden kann. Insgesamt vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung zu überwiegen. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung ist somit ausnahmsweise zu verzichten. VI. Kosten und Entschädigung