Die familiäre Situation des Beschuldigten mit zwei in der Schweiz geborenen Kindern im Alter von sechs und viereinhalb Jahren, für die er gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge und Obhut trägt, stellt ein gewichtiges Indiz für den Verbleib in der Schweiz dar. Zwar stammt die Ehefrau des Beschuldigten ursprünglich ebenfalls aus Nordmazedonien und sie könnte bei einer Landesverweisung des Beschuldigten zusammen mit den Kindern mit dem Beschuldigten mitgehen, jedoch würde eine Landesverweisung über den Beschuldigten die Kinder in grösserem Ausmass betreffen, obschon sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden.