37 sind mittlerweile 6- und 4,5-jährig. Der Sohn besucht ab Sommer 2025 die erste Klasse und die Tochter die Basisstufe. Eine Landesverweisung hätte zur Folge, dass die Kinder mit den Eltern nach Nordmazedonien gehen und dort zumindest für die Dauer der Landesverweisung aufwachsen und in die Schule gehen würden. Festzuhalten ist, dass sie noch in einem anpassungsfähigen Alter sind, eine Landesverweisung über den Beschuldigten sie aber in grösserem Ausmass betreffen würde.