Der Sohn des Beschuldigten und seiner Ehefrau ist am .________ 2019 und die gemeinsame Tochter am .________ 2020 geboren. Sowohl die beiden Kinder als auch die Ehefrau des Beschuldigten verfügen über einen selbständigen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 858 Z. 44). Insgesamt verfügt der Beschuldigte also über ein gefestigtes Familiennetz in der Schweiz. Die Ehefrau hat die ersten zwanzig Jahre ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht und ihre Familie lebt noch in Nordmazedonien. Ihr wäre es deshalb möglich und zumutbar, bei einer Landesverweisung des Beschuldigten zusammen mit diesem nach Nordmazedonien zurückzukehren. Die beiden Kinder