_ 2019, und eine Tochter, geb. .________ 2020. Zu seiner Familie hat er ein gutes Verhältnis, wobei der Vater mittlerweile verstorben ist und die Mutter in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte und dessen Familie wohnt. Die Schwester des Beschuldigten ist zwar an der Wohnadresse des Beschuldigten gemeldet, hält sich aber gemäss Angaben des Beschuldigten nur selten dort auf. Der Beschuldigte gab an, seine Freizeit vor allem mit seiner Familie zu verbringen. Daneben habe er praktisch keine sozialen Kontakte (pag. 557 Z. 43). Im Rahmen der Neubeurteulungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe Freunde, aber nicht viele, vielleicht eine Handvoll. Er habe nicht viel Kontakt.