855 Z. 15 f.). Sozialhilfe hat der Beschuldigte nie bezogen, wird aber durch seine Mutter finanziell unterstützt (pag. 61 Z. 32 f.; pag. 165 Z. 484 f.; pag. 357 Z. 106 ff.; pag. 855 Z. 30 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2025 weist der Beschuldigte Verlustscheine im Umfang von CHF 85'814.90 auf (pag. 846 ff.). Die berufliche Integration ist somit nur bedingt geglückt. Seit dem .________ 2018 ist der Beschuldigte verheiratet. Seine Frau stammt ursprünglich aus Nordmazedonien und reiste im Rahmen des Familiennachzuges im Jahr 2018 in die Schweiz ein. Zusammen haben sie zwei Kinder, einen Sohn, geb. .________ 2019, und eine Tochter, geb. .