Im Jahr 2022 hat er während ca. vier Monaten gearbeitet. Zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2022 war er krankgeschrieben. Offenbar war er auch im Zeitpunkt der Beschwerde ans Bundesgericht vom 27. Februar 2023 krankgeschrieben (siehe Beschwerde: pag. 671 Ziff. 58). Im neu eingegangenen Leumundsbericht ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während acht Monaten bis am 25. März 2025 als Tankrevisor bei der Firma M.________ (GmbH) gearbeitet hat. Danach war er während eines Monates temporär als K.________(Beruf) bei der Firma N.________ angestellt.