26. Ausgangslage Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift.