42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer aufgrund der gemachten Ausführungen als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. 25.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von vier Jahren. V. Landesverweisung