Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter E. IV.24.4 vorne verwiesen werden. Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von 30 Strafeinheiten straferhöhend aus. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 25.4 Tagessatzhöhe Es resultiert eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. Wie bereits dargelegt, ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. IV.23. vorne).