Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend bereits zum fünften Mal trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder nicht abgegeben hat. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien, welcher für die Nichtabgabe für das vierte Mal 25 Strafeinheiten vorsieht, erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 40 Strafeinheiten, als angemessen.