Unter diesem Titel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445) verwiesen werden, welche mit Verweis auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen ansah. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend bereits zum fünften Mal trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder nicht abgegeben hat.