Die Kammer erachtet dafür eine Strafe von 130 Strafeinheiten als angemessen. 25.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte war sich seiner Pflichten als Geschäftsführer der J.________(GmbH) bewusst, jedoch mit den gesetzlichen Anforderungen einer GmbH überfordert und zusätzlich durch ausserbetriebliche Probleme belastet. Die Tat wäre vermeidbar gewesen, wenn er sich rechtzeitig fachkundige Unterstützung im Bereich Buchhaltung gesichert hätte.