166 StGB geschützte Rechtsgut in erheblichem Ausmass. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung trug. Sein Verhalten war jedoch eher durch Überforderung als durch ausgeprägte kriminelle Energie geprägt. Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht anzusehen. Die Kammer erachtet dafür eine Strafe von 130 Strafeinheiten als angemessen.