Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die J.________ (GmbH) zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemässe Buchführung im Sinne einer lückenlosen, zeitlich und sachlich geordneten Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge anhand von Belegen führte. Der Beschuldigte kam als Geschäftsführer dieser Pflicht während nahezu drei Jahren – von 2017 bis zum Konkurs am 30. Oktober 2019 – nicht nach. Aufgrund dieser längeren Dauer war die Vermögenslage der Gesellschaft zunehmend intransparent. Damit verletzte der Beschuldigte das durch Art. 166 StGB geschützte Rechtsgut in erheblichem Ausmass.