Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen will. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die J.________ (GmbH) zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemässe Buchführung im Sinne einer lückenlosen, zeitlich und sachlich geordneten Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge anhand von Belegen führte.