Seither ist er aber nicht mehr straffällig geworden. Aufgrund dessen und weil er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann dem Beschuldigten für die neu auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Strafe von 24 Monaten wird somit bedingt ausgesprochen. Den zahlreichen Vorstrafen wird mit einer Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen. 24.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von vier Jahren. 24.8 Anrechnung Polizei- und Sicherheitshaft