Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen). In den Jahren 2013 bis 2019 wurde der Beschuldigte neunmal verurteilt. Mit dem vorliegenden Urteil kommen weitere Verurteilungen für die Zeit von 2017 bis zum 4. März 2020 hinzu. Seither ist er aber nicht mehr straffällig geworden.