Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). C.________ erlitt durch den Fusstritt keine schwerwiegenden Folgen; andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Dass es bei ihm zu keiner schweren Körperverletzung gekommen ist, ist vor allem dem Zufall zu verdanken.