Als er C.________ auf der Treppe sitzen sah, erlitt er nach eigenen Angaben einen Aussetzer. Die Tat war somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 441) – nicht geplant. Sie wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, da die verbale und körperliche Auseinandersetzung mit C.________ bereits beendet war und der Beschuldigte sich zuvor nach Hause begeben hatte.