Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte wütend darüber war, dass andere Gäste der Bar ihn nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit C.________ von diesem getrennt hatten. Er empfand sich zahlenmässig unterlegen und begab sich deshalb nach Hause, wo er ein Messer behändigte, um damit zur Bar zurückzukehren. Als er C.________ auf der Treppe sitzen sah, erlitt er nach eigenen Angaben einen Aussetzer.