Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen als mittelschwer. Die Kammer erachtet daher für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen. 24.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden.