__ einen Fusstritt verpasst, als die Auseinandersetzung in der Bar bereits vorüber war und C.________ nicht damit rechnete, vom Beschuldigten körperlich angegriffen zu werden. C.________ wurde dadurch vom Fusstritt völlig überrascht und ohne Vorwarnung getroffen. Zudem war er noch stark alkoholisiert. Beides trug zur Wehrlosigkeit von C.________ bei. Die genannten Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals nachgetreten hat. Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.