26 letzungsbild nicht ausschlaggebend. C.________ erlitt infolge des Fusstritts Hautun- ter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres. Auch wenn die Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr gemäss IRM-Gutachten zu Deformationen und Infektionen des Ohrknorpels führen können (pag. 51), sind die Verletzungen vorliegend folgenlos verheilt. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten sehr schwer wiegen können.